In seinem Beschluss vom 18.01.2007 zur GZ 2 Ob 265/06v hat sich der OGH mit dem Schadenersatzrecht und der Aufmerksamkeitspflicht des Fußgängers befasst:
Die Klägerin stürzte in der U-Bahn Station Hietzing beim versuchten Einsteigen in die U4 Richtung Karlsplatz, geriet mit dem linken Fuß in den Spalt zwischen Waggon und Bahnsteig und zog sich dabei einen Knöchelbruch zu. Der Unfall ereignete sich bei geringem Fahrgastaufkommen und schönem Wetter; der Bahnsteig und das Innere des Waggons waren trocken.
Dazu der OGH: Der Begriff "Beim Betrieb einer Eisenbahn" iSd § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, dass sich jeweils eine dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gefahr verwirklicht haben muss bzw ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit Betriebseinrichtungen besteht. Ein Ereignis ist iSd § 9 EKHG dann unabwendbar, wenn es ungeachtet der nach § 9 Abs 2 EKHG einzuhaltenden äußerst möglichen Sorgfalt für den Betriebsunternehmer nicht zu vermeiden war.
Die Tatsache der bauartbedingten, im Vergleich zu anderen U-Bahnstationen größeren Spaltbreite von 24 cm reicht für sich alleine nicht aus, um eine Verschuldenshaftung oder die (strengere) Gefährdungshaftung nach EKHG zu begründen. Grundsätzlich kann von jedem Fußgänger verlangt werden, dass er beim Gehen auch "vor die Füße schaut" und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet. Da Verkehrsteilnehmer sich auf erkennbare Gefahren auch ohne Sicherung einstellen müssen, konnte die Beklagte an sich mit dem problemlosen Überwinden des deutlich erkennbaren Spaltes zwischen Waggon und Bahnsteigkante rechnen.