In seinem Erkenntnis vom 23.01.2007 zur GZ 1 Ob 255/06s hat sich der OGH mit dem "Pickerl" gemäß § 57a KFG befasst:
OGH: Die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG dient dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen. Die Amtshandlung der Begutachtung der Kraftfahrzeuge auf ihre weitere Betriebstauglichkeit liegt nicht wesentlich im Privatinteresse, sondern dient zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit dem öffentlichen Interesse. Im § 57a Abs 1 KFG wird eine wiederkehrende Begutachtung darüber gefordert, ob das Kraftfahrzeug "den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht" und ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen somit ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. Da die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit in erster Linie zu Verkehrsunfällen führen kann, liegt es nahe, in den Schutzbereich all jene Rechtsgüter einzubeziehen, die bei einem solchen Ereignis Schaden leiden können. Dazu gehört auch das - sogar primär gefährdete - Kraftfahrzeug selbst, das bei einem solchen Unfall beschädigt wird. Wird ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das schuldhaft unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs attestiert, sind im Fall eines mangels Betriebs- und Verkehrssicherheit verursachten Unfalls nach dem Amtshaftungsgesetz grundsätzlich alle Unfallschäden zu ersetzen. Der Schutzzweck dieser Regelung umfasst also auch die Verletzung absoluter Rechte der bei einem solchen Verkehrsunfall Geschädigten. Dafür, dass auch vermögensrechtliche Dispositionen (hier: Verkauf des Fahrzeugs zu einem bestimmten Kaufpreis) im Vertrauen auf die Richtigkeit der amtlichen Bestätigungen - also reine Vermögensnachteile - vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst sein sollten, bieten weder der Wortlaut dieser Regelung noch die Intention des Gesetzgebers den geringsten Hinweis.