In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 2 Ob 192/06h hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob die jüngere oberstgerichtliche Judikatur zur Unterhaltsbemessung im Fall des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen bzw im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens auch auf Unterhaltsansprüche von Ehegatten Anwendung findet:
OGH: Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291 b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe.
Ein sachlicher Grund, den Geldunterhaltsanspruch von Ehegatten anders als jenen von Kindern zu behandeln, ist nicht ersichtlich.