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Zivilrecht

OGH: Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann im Sinn der weiten Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrages - auch für die Vergangenheit - gemacht werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Umstandsklausel, geänderte Verhältnisse, falsche Bemessungsgrundlagen

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 293/06y hat sich der OGH mit der Neufestsetzung von Unterhalt befasst:
OGH: Zufolge der jeder Unterhaltsbemessung innewohnenden Umstandsklausel ist der Unterhaltsanspruch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch das Gericht neu zu bestimmen. Die Umstandsklausel gilt sowohl für gerichtliche Entscheidungen, als auch für Unterhaltsvergleiche. Seit der Änderung der Rechtsprechung des OGH zur Zulässigkeit von Unterhaltsbegehren für die Vergangenheit kann auch die Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Die seinerzeitige Unterhaltsbemessung ist bei Bejahung geänderter Verhältnisse nicht mehr bindend.
Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. Bei unrichtigen Angaben des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist eine Unterhaltserhöhung trotz eines vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitels (pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vergleich; Unterhaltsbeschluss) unter Heranziehung der Umstandsklausel zulässig. Dazu bedarf es keiner Anfechtung des Unterhaltsvergleiches im streitigen Verfahren. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung setzt voraus, dass dem Gericht alle für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände bekannt sein müssen, im Fall der Genehmigung eines Unterhaltsvergleiches oder bei der gleichzuhaltenden Unterhaltsfestsetzung, die den Vergleich als tragende Begründung heranzieht, also auch der Umstand, dass eine für die Bejahung einer anfechtungsfesten Willenseinigung erforderliche Vergleichsgrundlage vorlag. Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann daher im Sinn der weiten Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrages - auch für die Vergangenheit - gemacht werden.

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