In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 234/06z hat sich der OGH mit der Verjährung befasst:
Der Beklagte wurde strafgerichtlich vom Vorwurf der Verletzung der Klägerin und ihres Lebensgefährten freigesprochen.
Dazu der OGH: Erst nach dreißig Jahren erlischt das Klagerecht, wenn (ua) der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entstanden ist, die nur vorsätzlich begangen werden können. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung.