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Zivilrecht

OGH: Vernachlässigt der Abschlussprüfer die ihm bei Erfüllung seines Prüfungsauftrages obliegenden Sorgfaltspflichten und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten gegenüber, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerkes disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 274 HGB, § 275 HGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Abschlussprüfer, Bestätigungsvermerk

In seinem Erkenntnis vom 29.12.2006 zur GZ 5 Ob 123/06h hat sich der OGH mit der Haftung eines Bankprüfers befasst:
OGH: Die Beklagte musste bei ihrer Tätigkeit als Bankprüferin von vornherein damit rechnen, dass Dritte das Ergebnis ihrer Prüfung als Maßstab für wirtschaftliche Dispositionen nehmen würden, was im Konkreten auf Anleger zutrifft. Wegen dieses offenkundigen Tätigwerdens des Abschlussprüfers auch im Interesse Dritter treffen ihn, obwohl er nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht und aus § 275 HGB eine Haftung gegenüber dritten Personen, dh Gläubigern und Anlegern der Gesellschaft, nicht unmittelbar abgeleitet werden kann, dennoch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber (potentiellen) Gläubigern der Gesellschaft. Er hat - obwohl grundsätzlich nur der geprüften Gesellschaft gegenüber verpflichtet - seine Aufgaben (wie dies § 275 Abs 2 HGB sogar ausdrücklich verlangt) unparteiisch zu erfüllen. Vernachlässigt der Abschlussprüfer die ihm bei Erfüllung seines Prüfungsauftrages obliegenden Sorgfaltspflichten und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten gegenüber, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerkes disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig.

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