In seinem Beschluss vom 29.12.2006 zur GZ 5 Ob 245/06z hat sich der OGH mit der Abtretbarkeit von Abrechnungsansprüchen von Wohnungseigentümern gegen Wohnungseigentumsverwalter mit bzw ohne Veräußerung des Wohnungseigentumsanteiles befasst:
OGH: Die Abrechnungsverpflichtung des Verwalters, die sich aus § 20 Abs 3 WEG iVm § 34 WEG ergibt, ist jedem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber zu erfüllen. Wenn es sich auch auf Seite des Verwalters dabei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handelt, steht dem zwar ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers, nicht aber ein höchstpersönlicher Anspruch gegenüber. Der Abrechnungsanspruch des Wohnungseigentümers resultiert nämlich primär nicht aus seiner obligatorischen Beziehung zum Verwalter, sondern aus seinem bücherlichen Wohnungseigentum. Dieser Anspruch ist akzessorisch zum Wohnungseigentum und haftet quasi an diesem. Deshalb kann ein noch offener, unverjährter Abrechnungsanspruch zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht gültig abgetreten werden. Losgelöst vom Wohnungseigentum ist dies hingegen nicht möglich. Die Abtretung eines Rechnungslegungsanspruches an einen Dritten kommt daher ebenso wenig in Betracht wie die eines Wohnungseigentümers an einen anderen.