In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 2 Ob 122/06i hat sich der OGH mit dem Unterhalt befasst:
OGH: Ein außergerichtlich erklärter Verzicht auf die Geltendmachung eines Unterhaltstitels, der einen Verzicht auf den betreffenden staatlichen Vollstreckungsschutz bedeutet, berührt den Bestand der Unterhaltsforderung nicht. Selbst ein Urteil auf Ruhen der Unterhaltsverpflichtung vernichtet den Unterhaltstitel selbst nicht; die betreibende Partei muss in einem solchen Fall daher auch keine Entscheidung erwirken, dass ihr Unterhaltsanspruch wieder aufgelebt sei.