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Zivilrecht

OGH: Eine an der durchschnittlichen Ersparnis orientierte Festlegung von Pauschalsätzen für die tageweise Abwesenheit des Heimbewohners ist bei gesetzmäßiger Aufschlüsselung der einzelnen "Teilentgelte" ausreichend transparent und führt auch zu für beide Vertragspartner vorhersehbaren Ergebnissen

20. 05. 2011
Gesetze: § 27 f KSchG, § 27d Abs 1 Z 6 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht; Heimträgervertrag, Entgeltminderung, Pauschalbetrag

In seinem Erkenntnis vom 23.01.2007 zur GZ 1 Ob 230/06i hat sich der OGH mit dem Heimträgervertrag und der Frage befasst, ob der bei Abwesenheit eines Heimbewohners rückzuvergütende Teil des vereinbarten Entgelts auch schon im Vorhinein mit einem Pauschalbetrag festgelegt werden darf.:
OGH: Auch wenn kein Zweifel daran besteht, dass die Regelung des § 27f Satz 2 KSchG eine Entgeltsminderung in dem Ausmaß statuiert, in dem sich der Heimträger während der Abwesenheit des Heimbewohners den Aufwand für die vom Heimbewohner nicht in Anspruch genommenen Leistungen erspart, kann daraus doch nicht abgeleitet werden, dass eine Pauschalierung des pro Tag rückzuerstattenden bzw abzurechnenden Betrags nicht zulässig wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits die gemäß § 27d Abs 1 Z 6 KSchG zwingend aufzuschlüsselnden Teilentgelte notwendigerweise nur Durchschnitts- bzw Näherungswerte darstellen können, insbesondere wenn diese in Form von Tagessätzen ausgewiesen werden. Eine an der durchschnittlichen Ersparnis orientierte Festlegung von Pauschalsätzen für die tageweise Abwesenheit ist bei gesetzmäßiger Aufschlüsselung der einzelnen "Teilentgelte" ausreichend transparent und führt auch zu für beide Vertragspartner vorhersehbaren Ergebnissen.

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