In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 7 Ob 271/06p hat sich der OGH mit der privaten Unfallversicherung und der Vorinvalidität befasst:
OGH: Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einem leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen. Haben sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer hinsichtlich der Entschädigung einer Vorinvalidität vergleichsweise geeinigt, betrifft dies daher allein den Vorunfall und kann eine Bindungswirkung für künftige Versicherungsfälle nicht bewirken. Keinesfalls wurde damit der Invaliditätsgrad des Vorunfalles auch für die Zukunft verbindlich festgelegt. Die Beklagte kann daher den vorliegenden Versicherungsfall nicht dazu benutzen, eine ihr hinsichtlich der Vorinvalidität unterlaufene Fehleinschätzung, die damals zu einer objektiv überhöhten Versicherungsleistung führte, nunmehr zu kompensieren.