In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 7 Ob 185/06s hat sich der OGH mit dem Versicherungsrecht befasst:
Das Berufungsgericht hat die Abweisung des auf die Feststellung gerichteten Klagebegehrens, der beklagte Unfallversicherer sei verpflichtet, den Grad der Invalidität der linken Hand der Klägerin nach dem Unfall vom 09.09.2000 durch eine Ärztekommission (gemäß Art 15 Punkt 1 AUVB 1995) feststellen zu lassen, bestätigt. Dem Begehren fehle das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO, weil die - nach schlüssigem Verzicht der beklagten Partei auf die Einleitung des Ärztekommissionsverfahrens - bereits fällige Versicherungsleistung mit Leistungsklage geltend gemacht werden könne.
Dazu der OGH: Die in den AUVB zu Gunsten beider Parteien zum Zweck der Herbeiführung einer raschen und kostengünstigen Entscheidung über die Höhe des Invaliditätsgrades vorgesehene Einrichtung einer Ärztekommission stellt einen Schiedsgutachtervertrag im Sinne des § 184 Abs 1 VersVG dar, dem zwar keine prozesshindernde Wirkung zukommt, der aber bewirkt, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers in materiell rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht fällig ist, solange das Ärztekommissionsverfahren nicht durchgeführt wurde.
Es entspricht stRsp, dass der Versicherer auf die Einrede des Sachverständigenverfahrens verzichten kann, indem er dieses (nur fakultativ vorgesehene) nicht verlangt. Ein solcher Verzicht kann auch schlüssig erfolgen (wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist) und wurde immer dann angenommen, wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt. In diesem Fall wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden.