In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 2 Ob 199/06p hat sich der OGH mit der Haftung von Krankenanstalten befasst:
Nach Verabreichung eines Antidepressivums stürzte die Klägerin aus einem Fenster ihres Krankenzimmers im dritten Stock.
Dazu der OGH: Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung neben der primär geschuldeten Heilbehandlung auch dessen sichere Beherbergung umfasst.