In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 2 Ob 132/06k hat sich der OGH mit dem Vorkaufsrecht und den anderen Veräußerungsarten im Sinne des § 1078 ABGB befasst:
OGH: Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB belastet, so bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall. § 1078 ABGB sieht allerdings die Möglichkeit der Ausdehnung des Vorkaufsrechtes auf "andere Veräußerungsarten" durch besondere Vereinbarung vor. Unter diese Bestimmung fallen alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen, oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist. Der Vorkaufsfall wird nicht schlechthin durch jeden Übergang der belasteten Liegenschaft auf einen neuen Eigentümer ausgelöst, sondern nur, wenn dieser Übergang auf einem "Geschäft", also auf einer rechtsgeschäftlichen, allenfalls auch letztwilligen Verfügung des Vorkaufsverpflichteten beruht. In diesem Sinne werden in Rechtsprechung und Lehre der Tausch, die Schenkung oder der Sacheinlagevertrag, aber auch das Vermächtnis, die Schenkung auf den Todesfall, der Erbschaftskauf oder das Erbteilungsübereinkommen, nicht aber die Ersitzung und die Enteignung zu den "anderen Veräußerungsarten" gezählt. Der Eigentumserwerb im Wege der gesetzlichen Erbfolge fällt nicht unter die anderen Veräußerungsarten, setzt doch deren Eintritt voraus, dass der Erblasser keine (gültige) Verfügung über sein Vermögen zu Gunsten des Erben getroffen hat.