In seinem Beschluss vom 29.12.2006 zur GZ 5 Ob 258/06m hat sich der OGH mit den Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG befasst:
OGH: Eine Vorverlegung der Außenwand eines Hauses bis an den vorderen Rand einer Loggia ist nicht jenen Änderungen gleichzuhalten, die wegen ihrer Bagatellhaftigkeit oder weil davon lediglich nicht tragende Wände im Inneren eines Objektes betroffen sind, keiner Genehmigung bedürfen.