In seinem Erkenntnis vom 19.12.2006 zur GZ 1 Ob 240/06k hat sich der OGH mit dem Provisionsanspruch des Immobilienmaklers befasst:
OGH: Die vertragsgemäße Vermittlung eines Rechtsgeschäfts durch einen gewerblichen Immobilienmakler kann sich in der Nachweisung einer dem Auftraggeber bisher unbekannten, später realisierten Erwerbsmöglichkeit erschöpfen. Im Fall der Vermittlung des Kaufs einer Liegenschaft ist das diesem Rechtsgeschäft vorangegangene Verfahren - so etwa ein Verkaufsverfahren zur Ermittlung des Bestbieters nach bestimmten Regeln - für das Entstehen des Provisionsanspruchs des gewerblichen Immobilienmaklers nicht von Bedeutung. Infolgedessen können die Spezifika des im Anlassfall abgewickelten Verkaufsverfahrens die Frage nach dem Zustandekommen eines gegenüber dem vertragsgemäß zu vermittelnden wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts nicht aufwerfen. Allein die Vereinbarung eines gegenüber der Mindestpreisvorstellung der Verkäuferin erheblich höheren Kaufpreises als Ergebnis eines bestimmten Bieterverfahrens ist daher für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit nach § 6 Abs 3 MaklerG irrelevant. Der Provisionsanspruch ist daher bereits aus § 6 Abs 1 und 2 MaklerG herzuleiten.