In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 9 Ob 102/06z hat sich der OGH mit der Anweisung und dem Konkurs des Anweisenden befasst: OGH: Verfällt der Anweisende in Konkurs, so bleibt die angenommene Anweisung nach herrschender Ansicht aufrecht.