In seinem Beschluss vom 18.12.2006 zur GZ 8 Ob 156/06h hat sich der OGH mit der Konventionalstrafe befasst:
OGH: Nach neuerer Rechtsprechung gebührt dem vertragstreuen Teil die für den Fall der Verspätung der Leistung vereinbarte Konventionalstrafe ungeachtet seines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag wenigstens für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges des Schuldners bis zum Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist.
Überschaubare kurzfristige Verzögerungen, die der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen sind, verlängern die vertraglich festgelegten Fertigstellungsfristen entsprechend. Die Vertragsstrafe sichert dann die Einhaltung der so modifizierten (verlängerten) Ausführungsfristen. Überschreiten indessen die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das in erster Linie am Umfang der zu erbringenden Werkleistungen und an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Werkunternehmers abzulesende zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, wird also der Zeitplan "über den Haufen geworfen", dann gibt es keine verbindliche Pönalevereinbarung mehr, selbst wenn der Unternehmer zur Leistung in angemessener Frist verhalten bleibt und insoferne auch in Verzug geraten kann. In diesem Fall kann nur ein tatsächlich eingetretener Verzögerungsschaden geltend gemacht werden.