In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 3 Ob 252/06i hat sich der OGH mit Immissionen befasst:
Die Parteien bewohnen Eigentumswohnungen eines Hauses in Bad Vöslau. Der Beklagte betreibt mit fernbehördlicher Betriebsbewilligung eine Funksendeanlage. Der Kläger begehrt die Unterlassung von, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden, Störungen bei der Telefonie, beim Empfang von TV- und Hörfunk sowie beim Betrieb eines Computers durch den Betrieb der Funkanlage des Beklagten.
Dazu der OGH: Elektrische Wellen sowie elektrische und magnetische Felder und Strahlen sind Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB.
Die Funksendeanlage des Beklagten ist keine Anlage gemäß § 364a ABGB. Die vom Beklagten ins Treffen geführte Genehmigung seiner Anlage durch die Fernmeldebehörde erfolgte nicht in einem Verfahren mit der nach stRsp erforderlichen Verfahrensgarantie des Art 6 MRK, weil weder nach dem jetzt geltenden AmateurfunkG 1998, noch nach der für die hier zu beurteilende Genehmigung aus dem Jahr 1995 geltenden Amateurfunk-Verordnung, eine Verfahrensbeteiligung der Nachbarn des Amateurfunkers vorgesehen ist bzw war. Eine solche Beteiligung ist aber zur Wahrung der Interessen des Nachbarn und zur Begründung seiner Duldungspflicht der von der Behörde genehmigten Anlage erforderlich. Auch wenn in der oberstgerichtlichen Rsp § 364a ABGB unter gewissen Voraussetzungen bei Vorliegen einer behördlichen Bewilligung (insbesondere bei Baubewilligungen) analog angewendet wird, so betrifft dies die Gewährung eines verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs, lässt aber den Abwehranspruch (den Unterlassungsanspruch) unberührt.