In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 7 Ob 56/06w hat sich der OGH mit dem Versicherungsrecht und dem Deckungssummenkonkurs befasst:
OGH: Der beklagte Versicherer, der sich auf eine gegenüber dem Klageanspruch nicht zureichende Deckungssumme beruft, muss diesen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was durch die Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplans geschehen kann, dessen Überprüfung dem Gericht, allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem Gebiete der Versicherungsmathematik, ohne größere Schwierigkeit möglich sein wird. Aus der Bestimmung über die verhältnismäßige Befriedigung mehrerer auf Grund desselben Ereignisses Geschädigter im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG folgt, dass der Haftpflichtversicherer behaupten und beweisen muss, welche Ansprüche außer dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten und in welcher Höhe sie gegen ihn erhoben werden.
Gemäß § 155 Abs 1 VersVG kann der Versicherungsnehmer, der dem Dritten zur Gewährung einer Rente verpflichtet ist, nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht. Die Rente darf nur in betraglicher, nicht aber in zeitlicher Hinsicht gekürzt werden. Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass der Dritte die ihm zuerkannte Rente in jedem Fall wenigstens teilweise erhält. Andererseits wird vermieden, dass der sorglose Versicherungsnehmer, der keine Rücklagen gebildet hat, finanziell ruiniert wird. Das Kürzungsverfahren nach § 155 Abs 1 VersVG stellt sich im Hinblick auf die langfristig wirkende Berechnung notwendig als in gewissem Sinne spekulativ dar. So muss sich der schadenersatzpflichtige Versicherungsnehmer an der Rentenzahlung beteiligen, obwohl der Rentenberechtigte früher sterben kann und die Deckungssumme dann noch nicht erschöpft ist. Andererseits hat der Versicherer anteilig weiterzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte länger lebt als berechnet und die Versicherungssumme längst ausgeschöpft ist.
Die dem Klageanspruch des Geschädigten entgegengehaltene Behauptung des Haftpflichtversicherers, die Deckungssumme reiche zur Befriedigung nicht aus, kann nur im jeweiligen Schadenersatzprozess erhoben und in einem späteren Verfahren nicht mehr nachgeholt werden. Der beklagte Versicherer, der sich auf eine gegenüber dem Klagsanspruch nicht zureichende Deckungssumme beruft, muss diesen Einwand konkretisieren und Beweise anbieten, was zum Beispiel durch Vorlage eines kompletten, in Beachtung der Bestimmungen der §§ 155 und 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes geschehen kann. Eine spätere Überprüfung - insbesondere im Exekutionsverfahren, etwa aufgrund einer Feststellungs- oder einer Oppositionsklage - ist nicht möglich.