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Zivilrecht

OGH: Der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung setzt voraus, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war und dass der Versicherer diese Absicht aus den Umständen erkennen konnte

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 74 f VersVG, §§ 80 ff VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Feuerversicherung, Sachversicherung, Versicherung für fremde Rechnung

In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 7 Ob 205/06g hat sich der OGH mit der Feuerversicherung und der Versicherung für fremde Rechnung befasst:
OGH: Nach stRsp ist die Feuerversicherung eine Sachversicherung, bei der grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen ist. Bei der Sachversicherung ist es dem Versicherer regelmäßig gleichgültig, wessen Interesse versichert sein soll. In einem derartigen Fall ist die Versicherung als für fremde Rechnung genommen anzusehen, falls der Wille des Versicherungsnehmers darauf gerichtet ist. Der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung setzt also voraus, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war und dass der Versicherer diese Absicht aus den Umständen erkennen konnte. Nach § 80 VersVG spricht die widerlegbare Vermutung für eine Versicherung auf eigene Rechnung. § 80 VersVG geht in Verbindung mit § 52 VersVG aber grundsätzlich vom Eigentumsinteresse aus. Es handelt sich dabei um eine widerlegbare Auslegungsregel. Derjenige, der behauptet, dass ausnahmsweise das Sachinteresse des Eigentümers nicht versichert sei, ist dafür beweispflichtig. Die Verneinung des Regelfalls wird meist voraussetzen, dass der Nachweis des Fehlens jeglichen Interesses des Sacheigentümers an der Versicherung gelingt.

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