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Zivilrecht

OGH: Eine Beendigung des "Sofortschutzes" (der vorläufigen Versicherungsdeckung), insbesondere des von einem Makler vertretenen Antragstellers, muss nicht nur bei Ablehnung des Versicherungsvertrages oder dem Zustandekommen eines Vertrages angenommen werden, sondern auch dann, wenn sich der Antragsteller (Makler) um den Versicherungsantrag nicht weiter kümmert und eine Entscheidung des Versicherers nicht urgiert, wenn dieser jahrelang ohne ersichtlichen Grund auf die Antragstellung nicht reagiert

20. 05. 2011
Gesetze: § 38 VersVG, § 43 VersVG, § 43a VersVG, § 1a VersVG, §§ 26 ff MaklerG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Makler, Versicherungsdeckung, Antragstellung

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 7 Ob 230/06h hat sich der OGH mit der Versicherungsdeckung und der - abhanden gekommenen - Antragstellung befasst:
OGH: Ein Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist nach stRsp zwar regelmäßig ein Doppelmakler, wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Den Makler trifft aber eine (eingeschränkte) Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Versicherer. Er hat den Versicherer insbesondere über ihn bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren.
Eine Beendigung des "Sofortschutzes" (der vorläufigen Versicherungsdeckung), insbesondere des von einem Makler vertretenen Antragstellers, muss nicht nur bei Ablehnung des Versicherungsvertrages oder dem Zustandekommen eines Vertrages angenommen werden, sondern auch dann, wenn sich der Antragsteller (Makler) um den Versicherungsantrag nicht weiter kümmert und eine Entscheidung des Versicherers nicht urgiert, wenn dieser jahrelang ohne ersichtlichen Grund auf die Antragstellung nicht reagiert. Muss doch in einem solchen Fall objektiv angenommen werden, dass die zuständigen Personen des Versicherers, auch wenn der Antrag in dessen Sphäre gelangt ist, ausnahmsweise tatsächlich keine Kenntnis davon erlangt haben.

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