In seinem Erkenntnis vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 133/06i hat sich der OGH mit dem Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG befasst:
OGH: Verwendern von dem KSchG widersprechenden AGB oder Vertragsformblättern kann mit Unterlassungsurteil nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden, die sie tatsächlich verwendeten oder zu verwenden beabsichtigen.