In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 272/06b hat sich der OGH mit § 25c KSchG befasst:
OGH: § 25c KSchG erfasst nicht Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als "echte" Mitschuld eingehen. Keine fremde Verbindlichkeit im Sinn des § 25c KSchG liegt vor, wenn die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute kommt. Es ist aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen, in wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt.