In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 230/06m hat sich der OGH mit der Prüfpflicht der Banken bei Überweisungsbelegen befasst:
OGH: Die Bank hat die Überweisungsbelege dahin zu überprüfen, ob Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmen. Kommt eine Schädigung durch Unterlassen in Betracht, so ist die Unterlassung nur dann für den Schaden ursächlich, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre.