In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 250/06t hat sich der OGH mit § 1330 ABGB befasst:
OGH: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen beinhalten, dürfen daher nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings müssen selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hingenommen werden, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt.
Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Gleiches gilt für die Frage, welcher Bedeutungsinhalt der Äußerung entnommen wird. Sie ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen (hier Besucher der Homepage der Beklagten) bei unbefangener Auslegung verstanden wird. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Unwahr ist eine Behauptung, wenn ihr sachlicher Kern nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Die Unrichtigkeit kann sich auch aus der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, wenn dadurch ein unrichtiger Eindruck erweckt wird.
Nach stRsp werden bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen und zwar insbesondere dann, wenn er selbst öffentlich Ankündigungen tätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten oder sich an einem in der Öffentlichkeit ausgetragenen Meinungsstreit beteiligen.