In seinem Beschluss vom 28.11.2006 zur GZ 5 Ob 201/06d hat sich der OGH mit der Haftung des unmündigen Schädigers befasst:
OGH: Ein Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers für künftige Schäden ist im Fall des § 1310 ABGB zulässig. Wird die Haftung nach § 1310 ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen, während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen.