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Zivilrecht

OGH: Eine Aufwertung des Restwerts der baulichen Investitionen des Klägers nach den Baukostenindex kommt nicht in Betracht

20. 05. 2011
Gesetze: § 1037 ABGB, § 1097 ABGB
Schlagworte: Mietrecht, Investitionen, Restwert, Baukostenindex

In seinem Erkenntnis vom 11.12.2006 zur GZ 7 Ob 247/06h hat sich der OGH mit dem Restwert der baulichen Mieter-Investitionen befasst:
OGH: Da es für die Ermittlung des objektiven Restnutzungswertes von Mieter-Investitionen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode gibt, stellt sich diesbezüglich keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO revisible Rechtsfrage.
Eine Aufwertung des Restwerts der baulichen Investitionen des Klägers nach den Baukostenindex kommt nicht in Betracht. Ist doch der Aufwandersatz nach stRsp durch den Vorteil begrenzt, den der Bestandgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses aufgrund der vom Bestandnehmer getätigten Investitionen noch hat. Eine Aufwertung des ermittelten Restwerts nach dem Baukostenindex würde dazu führen, dass der Bestandgeber dem Bestandnehmer eine Zahlung zu leisten hätte, die den Nutzen, den der Bestandgeber aus den Aufwendungen des Bestandnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses noch hat, überstiege. Dass dies den Intentionen des § 1097 ABGB zuwiderliefe, liegt auf der Hand.

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