In seinem Beschluss vom 18.12.2006 zur GZ 8 Ob 121/06m hat sich der OGH mit der Freiheitsbeschränkung im Sinne des Heimaufenthaltsgesetzes befasst:
OGH: Eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Dabei ist zunächst die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich wesentlich. Der räumliche Umfang der Beschränkung spielt für die Freiheitsbeschränkung keine Rolle. Auch die Bewegungsbeschränkung auf die Einrichtung in ihrer Gesamtheit unter Wahrung freier Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Areals der Einrichtung ist daher eine Freiheitsbeschränkung.
Das Versperren des Eingangstores während des Tages mit der Wirkung, dass damit der Bewohner am Verlassen der Einrichtung gehindert wird, ist daher als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren. Dass ein Betreuer um Aufsperren der Tür ersucht werden kann, ändert daran nichts, weil die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen (hier: des Betreuers) eine nicht mehr bloß unwesentliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt. Im Versperrthalten der Eingangstür in der Nacht kann keine unzulässige Freiheitsbeschränkung erblickt werden. In der Nacht muss aber jedenfalls die Möglichkeit gegeben sein, die Einrichtung kontrolliert zu verlassen.