In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 9 Ob 137/06x hat sich der OGH mit der gemischten Schenkung befasst:
OGH: Die Vereinbarung eines "Freundschaftspreises" führt für sich allein genommen noch nicht dazu, dass von einer gemischten Schenkung auszugehen ist. Vielmehr bedarf es neben einem Missverhältnis zwischen Entgelt und Leistung auch des Vorliegens einer Schenkungsabsicht.