In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 2 Ob 237/06a hat sich der OGH mit dem Unterhalt und der amtswegigen Anrechnung der Familienbeihilfe befasst:
OGH: Bei der amtswegigen Berücksichtigung von Transferleistungen ist dahin zu differenzieren, ob der Geldunterhaltspflichtige als Antragsteller eine Herabsetzung begehrt oder als Antragsgegner einem Erhöhungsbegehren der Unterhaltsberechtigten entgegentritt: Nur im zweiten Fall sind Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung auch ohne gesondertes Vorbringen des Geldunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, wenn die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil, unstrittig oder aktenkundig sind.