In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 174/06v hat sich der OGH mit der zwangsweisen Durchsetzung des Besuchsrechts befasst:
OGH: Durch die Einräumung des Besuchsrechts soll die Verbundenheit zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil hergestellt und bewahrt werden. Eigeninteressen eines Elternteils haben dabei zurückzutreten. Die Unterbindung dieses Kontakts ist nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig.
Nach § 110 Abs 1 AußStrG ist im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung ua einer gerichtlichen (oder gerichtlich genehmigten) Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr - als Ausnahme von § 80 leg cit - eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen. Vielmehr hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen. Diese Zwangsmittel entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem AußStrG 1854. Auf die bisherige Rsp kann daher zurückgegriffen werden. Bei den Zwangsmitteln des Außerstreitgesetzes handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. Sie sollen vielmehr dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen.