In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 1 Ob 252/06z hat sich der OGH mit der Unterhaltsbemessung befasst:
OGH: Nach Annahme des Zahlungsplans eines unterhaltspflichtigen Schuldners und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens ist die Differenzberechnung der Existenzminima nach § 291b Abs 2 und § 291a EO für die Unterhaltsbemessung nicht mehr von Bedeutung, von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind allerdings die Verbindlichkeiten aus dem Zahlungsplan.
Verpflichtete sich ein Geldunterhaltsschuldner in einem bestätigten Zahlungsplan zu mehr als "allgemeine Gläubiger" bei ihm im Weg der Exekution oder des Abschöpfungsverfahrens hätten einbringlich machen können, so dürfen der Ernst und die Redlichkeit eines solchen Schuldners, sich im Interesse einer rascheren Entschuldung selbst mit etwas weniger als dem allgemeinen Existenzminimum zu begnügen, im Verfahren zur Unterhaltsbemessung nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, liegt doch eine raschere Wiederherstellung der vollen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines solchen Schuldners grundsätzlich auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten.