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Zivilrecht

OGH: Auch nach der neuen Rechtslage (§ 932 ABGB idF des GewRÄG) ist die "Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung iSd § 932 Abs 4 ABGB nicht - wie nach § 932 Abs 2 ABGB - "relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen ist, sondern wie bisher "absolut" und gewichtiger

20. 05. 2011
Gesetze: § 932 ABGB, § 1167 ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Mangel, Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung

In seinem Beschluss vom 18.12.2006 zur GZ 8 Ob 108/06z hat sich der OGH mit der Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung iSd § 932 Abs 4 ABGB befasst:
OGH: Auch nach der neuen Rechtslage (§ 932 ABGB idF des GewRÄG) ist die "Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung iSd § 932 Abs 4 ABGB nicht - wie nach § 932 Abs 2 ABGB - "relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen ist, sondern wie bisher "absolut" und gewichtiger.
Die "absolute" Unverhältnismäßigkeit kann dann - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangelsfür den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. Der Wert des Werkes als solcher ist also nicht die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen.

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