In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 224/06x hat sich der OGH mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter befasst:
OGH: Von den Schutzwirkungen eines (Werk-)Vertrags werden zwar etwa die Familienangehörigen, Mieter oder allenfalls auch Dienstnehmer des Auftraggebers erfasst, nicht aber Personen, die mit dem Gegenstand des (Werk-)Vertrags im allgemeinen Verkehr in Kontakt kommen, weil zur Vermeidung einer Aufhebung der Grenzen zwischen Vertragsrecht und Deliktsrecht der Kreis der geschützten Personen grundsätzlich eng zu ziehen ist. Ob der vertragsfremde Dritte dennoch in den Schutzbereich des Vertrags einzubeziehen ist, hängt von der Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls ab.