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Zivilrecht

OGH: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinne

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 140 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, unerwünschtes Kind, Unterhaltspflicht

In seinem Erkenntnis vom 30.11.2006 zur GZ 2 Ob 172/06t hat sich der OGH mit dem Schadenersatzanspruch bei der Geburt eines nicht gewollten gesunden Kindes befasst:
Die Zweitklägerin wurde von der Ärztin darüber aufgeklärt, die Möglichkeit einer neuerlichen Schwangerschaft trotz einer Eileiterunterbindung sei in ein bis fünf Fällen pro Tausend gegeben, nicht aber darüber, dass die "Versagerquote" tatsächlich zwischen 0,7 bis 3,65 % liegt. In der Folge wurde die Zweitklägerin trotz der durchgeführten Eileiterunterbindung erneut schwanger. Die Kläger machen jenen Schaden gelten, der ihnen daraus entstanden sein soll, dass sie diesem Kind unterhaltspflichtig sind.
Dazu der OGH: Das auf den Titel des Schadenersatzes gegründete Klagebegehren muss schon deshalb scheitern, weil in der Geburt eines gesunden, aber unerwünschten Kindes ein "ersatzfähiger Schaden" schon begrifflich nicht erblickt werden kann. Das komplexe Eltern-Kind-Verhältnis verbietet es, lediglich den Teilaspekt der finanziellen Belastung der Eltern herauszugreifen.

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