In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 6 Ob 291/06x hat sich der OGH mit § 1330 ABGB befasst:
OGH: Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. Unwahr ist eine Äußerung nach stRsp dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.