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Zivilrecht

OGH: Das Gesetz sieht für die vom Außerstreitrichter nach § 835 ABGB zu treffende Entscheidung keine bindenden Richtlinien vor; sie ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, die davon abhängt, ob die Veränderung offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 835 ABGB
Schlagworte: Miteigentum, Veränderung, Billigkeit

In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 6 Ob 83/06h hat sich der OGH mit dem Miteigentum und § 835 ABGB befasst:
OGH: Das Gesetz sieht für die vom Außerstreitrichter nach § 835 ABGB zu treffende Entscheidung keine bindenden Richtlinien vor. Sie ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, die davon abhängt, ob die Veränderung offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers (oder Hälfteeigentümers) aus zu beurteilen.

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