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Zivilrecht

OGH: Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge udgl sind aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden, weil sie nicht in die ausschließliche Nutzungsbefugnis eines (einzelner) Mieter(s) fallen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 Abs 1 MRG, § 17 Abs 2 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Nutzfläche, ausschließliche Nutzungsbefugnis

In seinem Beschluss vom 14.12.2006 zur GZ 5 Ob 234/06g hat sich der OGH mit der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG befasst:
OGH: Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge udgl sind aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden, weil sie nicht in die ausschließliche Nutzungsbefugnis eines (einzelner) Mieter(s) fallen; daraus folgt auch, dass Zufahrts- und Rangierflächen einer Sammelgarage bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu berücksichtigen sind.

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