In seinem Beschluss vom 14.12.2006 zur GZ 5 Ob 234/06g hat sich der OGH mit der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG befasst:
OGH: Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge udgl sind aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden, weil sie nicht in die ausschließliche Nutzungsbefugnis eines (einzelner) Mieter(s) fallen; daraus folgt auch, dass Zufahrts- und Rangierflächen einer Sammelgarage bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu berücksichtigen sind.