In seinem Beschluss vom 14.12.2006 zur GZ 5 Ob 257/06i hat sich der OGH mit der ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage befasst:
OGH: Bei Beendigung eines Verwaltungsvertrages hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben (§ 31 Abs 3 WEG). Der OGH hat bereits zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 16 Abs 3 WEG ausgesprochen, dass der frühere Verwalter zur Rechnungslegung über die Rücklage für den gesamten Zeitraum seiner Verwaltung verpflichtet ist, ohne dass er durch die in den vergangenen Jahren den Miteigentümern darüber gelegte jährliche Abrechnung von dieser Pflicht befreit wäre. Die Abrechnung soll nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft (jetzt Eigentümergemeinschaft) in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden "Überschusses", dh den Betrag festzustellen, der sich aus der Differenz zwischen den von den Miteigentümern einbezahlten Beträgen und den Auslagen ergibt. Aus der ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen die Einzahlungen der Miteigentümer, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassene Einzahlung seitens einzelner Miteigentümer (Außenstände) sowie die getätigten Entnahmen unter Anschluss der entsprechenden Belege sowie schließlich der Saldo zu entnehmen sein. Nähere Vorschriften über die Gliederung der Abrechnung sind vom Gericht nicht zu machen, weil die konkrete Gestaltung der Abrechnung primär dem Verwalter überlassen bleibt. Ob es ausreicht, dem Verwalter spruchgemäß "nur" einen Auftrag zur (Ergänzung der) Rechnungslegung zu erteilen, wobei sich die beanstandeten Mängel aus der Begründung der Entscheidung ergeben, oder ob es notwendig ist, dem Verwalter bereits im Spruch konkrete Ergänzungen aufzutragen, hängt vom Einzelfall ab.