In seinem Beschluss vom 14.12.2006 zur GZ 5 Ob 175/06f hat sich der OGH mit dem Verteilungsschlüssel iSd § 32 WEG befasst:
OGH: Nach stRsp ist Maßstab für den bei Gemeinschaftsanlagen iSd § 32 WEG festzusetzenden Verteilungsschlüssel die objektive und nicht die subjektive Nutzungsmöglichkeit. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Bleibt die objektive Nutzungsmöglichkeit (hier: des Aufzuges) für einen Miteigentümer erheblich hinter jener anderer Miteigentümer zurück, kann er beantragen, von der Tragung der Liftkosten (zum Teil) ausgenommen zu werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die im Regelfall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.