In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 232/06f hat sich der OGH mit dem Schadenersatzrecht und der Verjährung befasst:
OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor Eintritt eines ersten (Teil-)Schadens (Primärschadens) zu laufen. Um der Verjährung schon vorhersehbarer weiterer Teilschäden vorzubeugen, muss der Geschädigte aber auch ein Feststellungsbegehren erheben; keines Feststellungsbegehrens bedarf es daher, wenn weitere Schäden bei objektiver Betrachtung nicht vorhersehbar sind. Die mangelnde Vorhersehbarkeit schließt nicht aus, dass ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu bejahen ist, weil es dafür genügt, dass weitere Schäden nicht mit Sicherheit (oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) auszuschließen sind. Es gibt daher Grenzfälle, in denen ein Begehren auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden erhoben werden kann, weil ein rechtliches Interesse zu bejahen ist, aber nicht erhoben werden muss, um die Verjährung abzuwenden. Ob die Verjährungsfrist auch für Ansprüche aus künftigen Schäden zu laufen begonnen hat, hängt damit davon ab, ob die Schäden vorhersehbar waren.