In seinem Erkenntnis vom 30.11.2006 zur GZ 8 Ob 85/06t hat sich der OGH mit der Schadensminderungspflicht befasst:
OGH: Der Geschädigte verletzt die Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. Im Nichtergreifen eines Rechtsmittels oder der Unterlassung einer Prozessführung kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegen.
Im Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 AHG tritt bei Verschulden des Geschädigten keine Verschuldensteilung iSd § 1304 ABGB ein. Der Anspruch gegen den Rechtsträger erlischt insoweit, als das Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können.