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Zivilrecht

OGH: Die Anwendung des § 1313a ABGB setzt voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger zu einer Leistung verpflichtet ist; diese Verpflichtung kann auf einem vertraglichen oder auch auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruhen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gehilfenhaftung, vertragliches / gesetzliches Schuldverhältnis

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 10 Ob 68/06g hat sich der OGH mit der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB befasst:
OGH: Erfüllungsgehilfe ist nach stRsp, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verpflichtungen als seine Hilfsperson tätig wird. Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Die Anwendung des § 1313a ABGB setzt daher voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger zu einer Leistung verpflichtet ist. In Lehre und Rechtsprechung ist dafür der Begriff "rechtliche Sonderverbindung" üblich geworden. Diese Sonderverbindung kann nach Lehre und Rechtsprechung auf einem vertraglichen oder auch auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis (zB Erfüllung von Schadenersatzpflichten) beruhen. Es fallen daher nach herrschender Rechtsprechung auch gesetzliche Leistungsverpflichtungen in das Anwendungsgebiet des § 1313a ABGB, wenn sie gegenüber bestimmten Personen als Gläubiger bestehen. Lediglich die im Interesse der Allgemeinheit erlassenen gesetzlichen Schuldverhältnisse sind § 1313a ABGB nicht zu unterstellen.

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