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Zivilrecht

OGH: Dem Versicherungsnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren will; auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer kommt es nicht an

20. 05. 2011
Gesetze: § 863 ABGB, § 864a ABGB, § 5b Abs 2 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, AVB

In seinem Beschluss vom 23.10.2006 zur GZ 7 Ob 231/06f hat sich der OGH mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen befasst:
OGH: Nach nunmehr stRsp setzt die Geltung von AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Einzelfall deren Vereinbarung voraus; andernfalls kommt - wenn die Versicherungsart, das versicherte Risiko und die Prämie feststehen - der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande. Dem Versicherungsnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren will; diesem Willen muss sich der Versicherungsnehmer unterworfen haben. Dafür wird jedoch gefordert, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten ist und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren. Insofern reicht für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis die Anführung der maßgebenden AVB auf den vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme.

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