In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 219/06v hat sich der OGH mit der Servitut befasst:
OGH: Veräußert der Eigentümer eine von zwei Liegenschaften, von denen eine offenkundig der anderen dient und auch weiterhin dienen soll, so entsteht nach herrschender Ansicht auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit. Allerdings können die Vertragsparteien ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes vereinbaren. Es ist daher denkbar (wenngleich im Regelfall nicht anzunehmen), dass sie das Entstehen einer Dienstbarkeit ungeachtet von darauf hinweisenden Anlagen durch Vereinbarung ausschließen.