In seinem Erkenntnis vom 30.11.2006 zur GZ 8 Ob 85/06t hat sich der OGH mit der Streitanmerkung iSd § 61 Abs 1 GBG befasst:
OGH: Nach stRsp kann eine auf § 61 Abs 1 GBG gestützte Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechts gerichtet ist. Eine Streitanmerkung setzt gemäß § 61 Abs 1 GBG nämlich regelmäßig voraus, dass der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein. Dem im Grundbuch bereits Eingetragenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, jedoch auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung, er aus dem Grundbuch verdrängt wird.