In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 8 Ob 100/06y hat sich der OGH mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes iSd § 2 Abs 1 UVG befasst:
OGH: Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist nicht von einem Elternteil abgeleitet, sondern auf die Person des Kindes bezogen zu prüfen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gegründet ist, die dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort anzeigen. Jedenfalls bilden die Dauer und die Dauerhaftigkeit einen wichtigen, wenn auch nicht allein entscheidenden Anhaltspunkt, wobei als Richtschnur eine Zeit von sechs Monaten zweckmäßig ist; bei einer so langen Aufenthaltsdauer kann im Allgemeinen ein gewöhnlicher Aufenthalt bejaht werden. Wesentlich ist in jedem Fall, dass Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen der Person zu einem Ort anzeigen. Zeitweilige Aufenthalte im Ausland, selbst wenn sie länger dauern, etwa in einer ausländischen Schule bzw zu Lehr- und Studienzwecken heben einen gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen im Inland nicht auf. Entscheidend ist, ob bei Wegfall des Anlasses des absehbar vorübergehenden Auslandsaufenthalts dieser sofort wieder aufgegeben und der Aufenthalt zur Gänze ins Inland verlegt wird. Ein gewichtiges Indiz bildet auch die soziale Integration am Aufenthaltsort. Wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Dauer ins Ausland verlegt hat, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht mehr die Rede sein.