In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 223/06x hat sich der OGH mit dem Unterhalt und den eigenen Einkünften iSd § 140 Abs 3 ABGB befasst:
OGH: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind "eigene Einkünfte" iSd § 140 Abs 3 ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Einkünfte sowie jene Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit "eigener Einkünfte" des Kindes ist der Zweck der jeweiligen Leistung.