In seinem Beschluss vom 29.12.2006 zur GZ 10 Ob 228/06w hat sich der OGH mit der Kraftloserklärung eines Sparbuchs befasst:
Die Antragstellerin beantragte die Kraftloserklärung eines in ihrem Besitz befindlichen Sparbuchs, weil sie das Losungswort vergessen habe.
Dazu der OGH: Kann zwar die Sparurkunde vorgelegt werden, hat aber - nach seiner Behauptung - der Vorlegende das Losungswort vergessen, ist eine Kraftloserklärung infolge Nichtvorliegens der im § 1 Abs 1 KEG genannten Erfordernisses des "Abhandenkommens" oder der Verrichtung der Urkunde unzulässig. Die aus dem Vergessen des Losungsworts resultierenden Rechtsfolgen sind in § 31 Abs 3 BWG geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass derjenige Vorleger der Sparurkunde, der das Losungswort nicht anzugeben imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen hat. Gelingt ihm der Nachweis seiner materiellen Berechtigung über das Guthaben, muss der Aussteller des Sparbuchs das Guthaben auszahlen.