In seinem Beschluss vom 29.12.2006 zur GZ 10 Ob 63/06x hat sich der OGH mit der notwendigen Streitgenossenschaft befasst:
OGH: Nach der Rechtsprechung bilden sämtliche Miterben im Rahmen einer auf demselben Berufungsgrund beruhenden Erbengemeinschaft im Erbrechtsstreit eine einheitliche Streitpartei, mag es sich um eine Erbengruppe auf der Klägerseite oder auf der Beklagtenseite handeln; für sie ebenso wie gegen sie kann die Unwirksamkeit des gemeinsamen Berufungsgrundes nämlich nur einheitlich festgestellt werden. Offen gelassen wurde, ob immer alle aus demselben Berufungsgrund erbserklärten Miterben, denen die Klägerrolle für den Erbrechtsstreit gegen einen Konkurrenten zugewiesen wurde, dort eine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Zumindest jene, die sich entschlossen haben, nicht untätig zu bleiben und den Erbrechtsstreit zu führen, sind aber notwendige Streitgenossen und können deshalb nur gemeinsam klagen; Einzelklagen sind abzuweisen.
Das "Hineinzwingen" aller Beteiligten in eine notwendige Streitgenossenschaft soll die Ausnahme bilden, nämlich für den Fall, dass ansonsten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre. Besteht trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung, liegt keine einheitliche Streitpartei vor. Zu beachten ist, dass auch keine gesetzliche Anordnung besteht, dass Erbrechtsklagen gesetzlicher Erben gegen Testamentserben notwendig gegen sämtliche Testamentserben geltend zu machen wären. Es wäre ein "unlösbarer Widerspruch", wenn man es zuließe, dass mehrere den Rechtsweg beschreitende gesetzliche Erben als Kläger je eigener Erbrechtsklagen gegen denselben Testamentserben (der sich auf einen bestimmten Titel beruft) auftreten.